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   BGH, 08.06.1977 - IV ZR 140/76   

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https://dejure.org/1977,2979
BGH, 08.06.1977 - IV ZR 140/76 (https://dejure.org/1977,2979)
BGH, Entscheidung vom 08.06.1977 - IV ZR 140/76 (https://dejure.org/1977,2979)
BGH, Entscheidung vom 08. Juni 1977 - IV ZR 140/76 (https://dejure.org/1977,2979)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit des Rücktritts vom Versicherungsvertrag - Bestand der Leistungspflicht des Versicherers beim Rücktritt - Zulässigkeit eines Kausalitätsgegenbeweises bei einer Obliegenheitsverletzung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 16; VVG § 21

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • VersR 1977, 660
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 28.04.1971 - IV ZR 174/69

    Weiterer Versicherungsvertrag - Krankentagegeld - Fristlose Kündigung -

    Auszug aus BGH, 08.06.1977 - IV ZR 140/76
    Der Kausalitätsgegenbeweis sei hier ausgeschlossen, weil der Senat in seinem Urteil vom 28. April 1971 (NJV 1971, 1891 = VersR 1971, 662) entschieden hat, daß der Kausalitätsgegenbeweis nach § 6 Abs. 2 VVG nicht möglich ist, wenn es um eine Obliegenheitsverletzung geht, die zum Zwecke einer Verminderung oder der Vermeidung einer Erhöhung der subjektiven Gefahr zu erfüllen ist.

    Die Entscheidung des Senats in NJW 1971, 1891 = VersR 1971, 662 betrifft einen Sachverhalt mit anderer rechtlicher Ausgangslage.

    Da der Versicherungsnehmer nach der Regelung des § 21 VVG durch die folgenlos gebliebene Verletzung der Anzeigepflicht nicht benachteiligt werden soll und der Versicherer wegen § 34 a VVG noch nicht einmal eine vertragliche Bestimmung treffen kann, daß bei der Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht der hier vorliegenden Art Leistungsfreiheit bestehen soll, sind die in NJW 1971, 1891 = VersR 1971, 662 zu § 6 Abs. 2 VVG aufgestellten Grundsätze über die Einschränkung des Kausalitätsgegenbeweises auf den vorliegenden Fall des § 21 VVG nicht anwendbar.

    Die gegenteilige Ansicht von Surminski (NJW 1972, 343, 344) findet im Gesetz keine Stütze.

  • OLG Hamburg, 11.09.1979 - 7 U 43/79

    Anforderungen an das Vorliegen eines Leistungsanspruchs gegenüber einer

    Sie trägt vor, das angefochtene Urteil weiche von der höchstrichterlichen Entscheidung in VersR 1977 S. 660 ff ohne durchgreifende Begründung ab.

    Das Urteil des Bundesgerichtshofs in VersR 1977 S. 660 ff stehe alledem nicht entgegen, weil dort unstreitig die Verletzung der Anzeigepflicht keinen Einfluß auf den Umfang der Versicherungsleistungen gehabt habe.

    Hier von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in VersR 1977 S. 660 ff abzuweichen, besteht für den Senat keine Veranlassung.

  • BGH, 23.01.1985 - 1 StR 691/84

    Betrug durch Abschluß mehrerer Unfallversicherungen; Begriff des Schadens

    Bei der Unfallversicherung trägt der Versicherer nicht nur die Unfall-, sondern auch die "Betrugsgefahr" (Prölss/Martin a.a.O.), die deshalb von besonderem Gewicht ist, weil nach § 180 a VVG für die Unfreiwilligkeit der eingetretenen Verletzung des Versicherungsnehmers eine Vermutung streitet, die der Versicherer widerlegen muß (OLG Hamm VersR 1981 S. 953, 954 unter Hinweis auf BGH VersR 77, 660).
  • OLG Saarbrücken, 18.06.1985 - 2 U 167/83

    Nichtigkeit eines Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung;

    "Betrugsgefahr" hat (BGH VersR 77, 660; OLG Hamm VersR 81, 953; Bruck-Möller, Komm, zum VVG, § 16 Anm. 16 aa und Anm. 17 gg zu §§ 179-185 VVG ; Prölss-Martin, VVG, 23. Aufl., § 16, 17 Anm. 1 b).
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